Pflichtteil – was ist das und wer bekommt ihn?

Der Pflichtteil – jeder weiß, dass es ihn gibt. Aber wer bekommt ihn und was ist eigentlich von ihm umfasst?

Grundsätzlich kann den Pflichtteilsanspruch nur geltend machen, wer vom Erblasser per Testament oder Erbvertrag enterbt wurde.

Außerdem kann den Pflichtteil geltend machen, wer das Erbe ausgeschlagen hat. Dies setzt allerdings voraus, dass der Ausschlagende vom Erblasser „beschwert“ wurde, bspw. durch die Anordnung eines Vermächtnisses oder von Vorerbschaft oder Nacherbschaft.

Pflichtteilsberechtigt sind allerdings nur bestimmte Personen. Bekannt ist meist, dass Kindern und Ehegatten ein Pflichtteil zusteht. Dass auch den Eltern des Erblassers aber ein Pflichtteil zustehen kann, wissen die wenigsten. Das ist der Fall, wenn der Erblasser verstirbt, ohne Abkömmlinge, also Kinder, Enkel usw. zu hinterlassen. Geschwistern steht dagegen kein Pflichtteil zu.

Wie hoch ist nun aber der jeweilige Pflichtteil?

Ganz allgemein beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat der Erblasser zwei Kinder und ist nicht verheiratet, würde nach der gesetzlichen Erbfolge jedes der beiden Kinder Erbe zu ein Halb. Wird eines der beiden enterbt, steht ihm der Pflichtteil zu, die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte von ein Halb, also ein Viertel.

Ist der Erblasser verheiratet, ändern sich die Pflichtteilsquoten. Sie hängen dann insbesondere davon ab, in welchem ehelichen Güterstand die Eheleute leben.

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Es kann also nicht ein Viertel der Nachlassgegenstände beansprucht werden, sondern ausschließlich ein Geldbetrag, der dem Wert von einem Viertel des Nachlasses entspricht.

Um den Wert des Nachlasses herauszufinden steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben zu. Diese sind verpflichtet, den gesamten Nachlassbestand zum Todestag mitzuteilen und ggf. Wertermittlungen beispielsweise für Immobilien oder Fahrzeuge erstellen zu lassen und ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Geben die Erben keine oder keine vollständige Auskunft, kann die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt werden.

Auch Schenkungen, die die Erben oder andere Personen vom Erblasser erhalten haben, können noch ganz oder teilweise vom Pflichtteil umfasst sein. Allerdings muss sich auch der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen, die er vom Erblasser erhalten hat, anrechnen lassen.

Das Pflichtteilsrecht ist hochkomplex und bietet viele Fallstricke. Es ist deshalb sowohl als Pflichtteilsberechtiger, als auch als Erbe, der vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen wird, dringend anzuraten, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Unüberlegte Aussagen können strafrechtliche Konsequenzen haben – schweigen schützt Ihre Rechte effektiv und rechtlich.

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