Güterstandsschaukel – legaler Trick zur Steuervermeidung

Es gibt verschiedenste Möglichkeiten, Vermögen steuerfrei oder steueroptimiert zu übertragen. Zwischen Ehegatten besteht für die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer ein Steuerfreibetrag von € 500.000. Das bedeutet, grundsätzlich kann beispielsweise der Ehemann seiner Frau einmalig alle zehn Jahre oder über den Zeitraum von zehn Jahren verteilt, diesen Betrag unentgeltlich – das heißt ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten – übertragen, ohne dass hierfür Schenkungsteuer anfällt.

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen eine einfache Schenkung, also eine Übertragung ohne Gegenleistung, nicht zielführend ist.

Zum Einen kann das der Fall sein, wenn mit der Vermögensverschiebung dafür gesorgt werden soll, dass sich der Pflichtteilsanspruch eines Pflochtteilsberechtigten, bspw. eines Kindes verringert. Hat der Ehemann etwa ein Kind aus erster Ehe und zu diesem ein nicht mehr ganz so gutes Verhältnis, kann es in seinem Interesse sein, der Ehefrau bei seinem Tod sein gesamtes Vermögen zukommen zu lassen. Erfolgt hier keine zielgerichtete Gestaltung hat das Kind beim Tod des Ehemanns jedoch einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil bzw. die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Also die Hälfte dessen, was das Kind vom Vater erben würde, wenn dieser kein Testament errichtet und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Im Beispielsfall (eine Ehefrau, ein Kind, kein Ehevertrag) läge der gesetzliche Erbteil des Kindes bei ein Halb und die Pflichtteilsquote bei einem Viertel. Die Ehefrau müsste also als Alleinerbin ihres Mannes ein Viertel vom Wert des Nachlasses des Ehemanns an das Kind zahlen. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich ausschließlich auf Geldzahlung.

Wichtig zu wissen ist hierbei, dass Geschenke des Ehemanns an die Ehefrau – egal wie lange diese her sind – fiktiv dessen Nachlass hinzugerechnet werden. Das bedeutet, der Pflichtteil des Kindes beträgt ein Viertel des beim Tod vorhandenen Nachlasswerts plus ein Viertel des Wertes der lebzeitigen Geschenke an die Ehefrau.

Richtig beraten kann man diese meist unerwünschte Folge jedoch vermeiden. In Betracht kommt hier insbesondere die sogenannte Güterstandsschaukel.

Bei der Güterstandsschaukel macht man sich die Wirkungen des ehelichen Güterstandes zunutze und setzt diese gezielt ein.

Sind die Eheleute im gesetzlichen Güterstand verheiratet, haben also keinen Ehevertrag geschlossen oder bewusst den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt, kann durch den Wechsel des Güterstandes, bspw. in die Gütertrennung, der Zugewinnausgleichsanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen ausgelöst werden. Der (gewollte) Wechsel des Güterstandes hat also dieselbe Wirkung, wie eine Scheidung. Hierdurch kann der Ehegatte, der während der Dauer der Ehe weniger Zugewinn hatte, als der andere, von dem anderen die Hälfte der Differenz der beiden Zugewinne in Geld verlangen.

Den Zugewinnausgleich erklärt man am besten an einem Beispiel:

Der Ehemann bringt zu Beginn der Ehe ein Anfangsvermögen von € 100.000 mit und die Ehefrau ein Anfangsvermögen von € 40.000.

Heute hat der Ehemann ein Endvermögen von € 300.000 und die Ehefrau ein Endvermögen von € 80.000. Der Ehemann hat also während der Ehe einen Zugewinn von € 200.000 erwirtschaftet, die Ehefrau von € 40.000. Der Zugewinn des Ehemanns übersteigt denjenigen der Ehefrau um € 160.000. Der Ehefrau steht daher ein Anspruch auf Zugewinnausgleich über die Hälfte, also € 80.000 zu.

Dieser Anspruch wird auch bei einem Wechsel des Güterstandes fällig. Also auch, wenn die Eheleute jetzt Gütertrennung vereinbaren. Es ist sogar möglich, wenn man bereits in Gütertrennung lebt, nachträglich auf den Zeitpunkt der Eheschließung erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Ein nachfolgender Wechsel zurück Gütertrennung löst dann auch den Zugewinnausgleichsanspruch und zwar berechnet rückwirkend zum Anfangsvermögen aus.

Die Zahlung des Ehemanns zum Ausgleich des Zugewinns bleibt bei der nachfolgenden Pflichtteilsberechnung des Kindes außen vor. Auf diese Weise kann also pflichtteilsfest Vermögen zwischen Ehegatten übertragen werden. Wie hoch der konkrete Zugewinn ausfällt und welche Möglichkeiten bestehen, um diesen wie gewünscht zu beeinflussen, kann Ihnen ein Rechtsanwalt erörtern.

Für gewöhnlich wechselt man nach erfolgreichem Auslösen des Zugewinnausgleichsanspruch wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. So kann der Anspruch in Zukunft neu entstehen und wieder genutzt werden. Aufgrund dieses Wechsels des Güterstandes mit nachfolgendem Zurückwechseln, wird dieses System Güterstandsschaukel genannt – man schaukelt zwischen den Güterständen. Diese Schaukel ist auch im Falle einer modifizierten Güterstandsschaukel möglich. Da Vermögen durch Gesellschaftsbeteiligungen, Beteiligungen an Grundstücken oder Erbengemeinschaften oft recht komplex zusammensetzen sollte ein solcher Wechsel allerdings immer unter Begleitung eines Rechtsanwalts erfolgen.

Ein weiterer Vorteil der Güterstandsschaukel ist, dass der Zugewinnausgleich nicht versteuert werden muss. Es fällt weder Schenkungsteuer noch Erbschaftsteuer an. Auch deshalb ist die Güterstandsschaukel in der Praxis ein beliebtes Gestaltungsmittel. Mit ihr können insbesondere auch die Schenkungsteuerfreibeträge der Eltern an die Kinder voll ausgenutzt und im Idealfall sogar verdoppelt werden.

Unüberlegte Aussagen können strafrechtliche Konsequenzen haben – schweigen schützt Ihre Rechte effektiv und rechtlich.

Entdecken Sie weitere Artikel