Wer erbt ohne Testament? Die gesetzliche Erbfolge

Mit einem Testament legt man die Erbfolge nach sich selbst nach eigener Willkür festlegen („gewillkürte Erbfolge“). Man kann damit also von der gesetzlichen Erbfolge, die gilt, wenn man kein Testament errichtet hat, abweichen.

Um zu wissen, ob man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, also ob man überhaupt ein Testament braucht, muss man zunächst wissen, wer nach der gesetzlichen Erbfolge erbt, also wenn man nichts regelt.

Die gesetzliche Erbfolge ist in den Paragraphen 1922 ff. BGB geregelt. Grundsätzlich kommt es auf die konkreten familiären Verhältnisse an, die wichtigsten Informationen sind nachfolgend ausgeführt:

Erben erster Ordnung sind die eigenen Abkömmlinge. Dazu zählen zunächst leibliche und adoptierte Kinder. Ebenfalls zu den Abkömmlinge zählen die Enkel, Urenkel, usw.. Diese treten jedoch nur in die Erbfolge ein, wenn die zum gleichen Stamm gehörenden Kinder weggefallen sind. Das bedeutet, wenn die Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben sind oder das Erbe nach dem Tod des Erblassers ausschlagen.

Neben den Erben erster Ordnung steht auch dem Ehegatten ein Erbrecht zu. Die jeweilige Quote richtet sich unter anderem danach, welchen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) die Eheleute für ihre Ehe gewählt haben (der Güterstand muss in einem Ehevertrag vereinbart und diese Vereinbarung von einem Notar beurkundet werden). Treffen die Eheleute keine Wahl, leben sie in der Zugewinngemeinschaft. Zu den Auswirkungen der einzelnen Güterstände auf die Erbquoten des Ehegatten finden Sie auf dieser Seite einen eigenen Artikel.

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, fällt der Nachlass an die Erben zweiter Ordnung. Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Konkret also die Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers.

Auch neben diesen Erben zweiter Ordnung steht dem Ehegatten ein Erbrecht zu. Dass neben dem Ehegatten auch die Kinder des Erblassers erben, ist oft bekannt. Was jedoch oft nicht bedacht wird, ist dass auch Eltern oder Geschwister noch neben dem Ehegatten erben.

Sind also keine Kinder vorhanden, dafür aber Geschwister, dann erben diese neben dem Ehegatten. Das ist oft nicht gewollt und kann nur durch ein entsprechendes Testament verhindert werden. Hier wird dann der überlebende Ehegatte zum Alleinerben des Erstversterbenden eingesetzt.

Die weiteren Erbordnungen spielen in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle und sind zudem neben dem Ehegatten nicht erbberechtigt.

Will der Erblasser sichergehen, dass sein Vermögen dort landet, wo er es sich wünscht, muss er ein Testament errichten. In diesem kann er grundsätzlich jeden zum Erben einsetzen, den er will. Dabei ist es völlig egal, ob der gewünschte Erbe mit dem Erblasser verwandt ist oder nicht. Er kann beispielsweise auch eine gemeinnützige Stiftung oder sogar ein Unternehmen zum Erben einsetzen. Auch hinsichtlich der Anzahl der Erben und der einzelnen Erbquoten ist der Erblasser vollkommen frei. Unter Umständen sind allerdings Pflichtteilsrechte zu beachten. Ein Pflichtteil steht Erben erster Ordnung oder Ehegatten unter anderem im Falle einer Enterbung oder zu geringen Erbquote zu.

Die Erben werden dabei immer Erben des gesamten Vermögens zu ihrer jeweiligen Erbquote. Sollen manchen Personen lediglich bestimme Gegenstände oder Rechte (beispielsweise ein Nießbrauch) zustehen, so muss dies durch die Anordnung eines entsprechenden Vermächtnisses erfolgen. Werden Testamente ohne anwaltliche Hilfestellung errichtet, treten hier oft Schwierigkeiten bei der Auslegung des Testaments auf. Da die Stellung eines Erben sich grundsätzlich von der eines Vermächtnisnehmers unterscheidet, ist hier auf eine klare Abgrenzung zu achten. Oft ist es auch ratsam, Erbengemeinschaften zu vermeiden und nur einen Alleinerben zu benennen.

Welche Gestaltung in Ihrer individuellen Situation die sinnvollste ist und welche konkreten Möglichkeiten es gibt um Ihrem Willen Geltung zu verschaffen, erörtern wir gerne mit Ihnen in einem ersten Beratungsgespräch.

Ein fehlendes Testament führt oft zu überraschenden Ergebnissen und emotionalen Belastungen. Mit einer frühzeitigen Nachlassregelung lassen sich klare Verhältnisse schaffen. Wer soll erben, wer nicht? Durch kompetente Beratung sorgen Sie für Transparenz, vermeiden Streit und schützen Ihre Familie – auch im Falle gesetzlicher Erbfolge.

Unüberlegte Aussagen können strafrechtliche Konsequenzen haben – schweigen schützt Ihre Rechte effektiv und rechtlich.

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