- Versorgung der Familie
Eine Stiftung ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, eine sogenannte Körperschaft. Sie kann als solche selbst Vermögen besitzen und nach außen tätig werden, um den Stiftungszweck zu fördern.
Bei einer Familienstiftung ist der Stiftungszweck stets die Förderung der Familienmitglieder des Stifters. Meist wird die Förderung durch Geldleistungen verwirklicht.
Der Stifter überträgt also Vermögen auf die Stiftung, die aus diesem Vermögen dann Erträge erzielt und diese Erträge den Familienmitgliedern des Stifters zukommen lässt. Diese Förderung läuft auch nach dem Tod des Stifters weiter.
Die gemeinnützige Familienstiftung und ihre Vorteile
Ist eine Stiftung gemeinnützig, ist sie von wesentlichen Steuern befreit. Gemeinnützig ist eine Stiftung dann, wenn ihre Hauptaufgabe die Förderung eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecks ist. Eine Liste der möglichen Zwecke findet sich in den §§ 52 und 53 der Abgabenordnung.
Natürlich ist die Förderung der eigenen Familienmitglieder kein solcher gemeinnütziger Zweck, der zur Steuerbefreiung führt. Wenn die Stiftung aber einen anerkannten gemeinnützigen Zweck fördert, darf sie bis zu einem Drittel ihrer Erträge den Familienmitgliedern des Stifters zukommen lassen und bleibt dennoch steuerbefreit.
Die Steuerbefreiung gilt dabei sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, als auch für die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer usw.
Die Stiftung muss einen gemeinnützigen Zweck verfolgen.
Ein Drittel der Erträge der Stiftung kann an die Familienmitglieder des Stifters weitergegeben werden.
Die Stiftung erhält bei richtiger Gestaltung einen Freistellungsbescheid vom Finanzamt u.a. für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Für wen eignet sich eine Familienstiftung?
Eine Familienstiftung macht dann Sinn, wenn das eigene Vermögen schwer teilbar ist, beispielsweise bei umfangreichem Immobilienbesitz oder einem Unternehmen.
Durch die Familienstiftung kann schon zu Lebzeiten eine Rechtspersönlichkeit geschaffen werden, die das Vermögen verwaltet. Dabei können vom Stifter bestimmte Personen in den Stiftungsvorstand berufen werden. Gleichzeitig gehört das Stiftungsvermögen beim Tod nicht mehr zum eigenen Vermögen und ist dadurch nicht Bestandteils eines möglichen Pflichtteilsanspruchs.
Im Falle der gemeinnützigen Familienstiftung kann ein Zweck, der einem am Herzen liegt, dauerhaft gefördert und gleichzeitig die eigene Familie versorgt werden.
Da nur ein Drittel der Erträge zur Versorgung der Familie genutzt werden darf, ist die gemeinnützige Familienstiftung eher für mittelgroße bis große Vermögen geeignet.
Wir beraten Sie gerne ausführlich zu den Vor- und Nachteilen sowie der Sinnhaftigkeit einer solchen Gestaltung.