- Verschenken Sie keine Steuerfreibeträge!
Der Klassiker - Berliner Testament
Mit dem Berliner Testament setzen sich zwei Ehegatten zunächst gegenseitig zum Alleinerben ein. Wenn also einer der beiden stirbt, erbt erst einmal der überlebende Ehegatte alles. Die Kinder gehen zu diesem Zeitpunkt leer aus.
Erst wenn auch der zweite Elternteil stirbt, kommen die Kinder zum Zug und erben dann das gesamte verbleibende elterliche Vermögen.
Steuerliche Belastung der Kinder
Doch wie verhält sich das mit der Erbschaftsteuer?
Ehegatten haben einen Steuerfreibetrag von € 500.000, Kinder je Elternteil und Kind € 400.000.
Angenommen Vater und Mutter haben eine gemeinsamen Tochter. Beide sind jeweils hälftige Eigentümer eines Einfamilienhauses in Walldorf. Aufgrund der aktuellen Immobilienbewertungen hat das Haus einen Wert von € 600.000. Außerdem haben die Eheleute noch Geldanlagen, Kontoguthaben und andere Wertgegenstände im Wert von insgesamt € 150.000. Beide haben ein gewöhnliches Berliner Testament errichtet.
Nun stirbt der Vater und wird von der Mutter allein beerbt. Diese hat einen (Erbschaft-)Steuerfreibetrag von € 500.000. Zusätzlich bleibt der Erwerb des hälftigen Eigentums an dem Wohnhaus für sie steuerfrei, weil sie es für die nächsten drei Jahre weiter bewohnt und damit in den Genuss der besonderen Steuerbefreiung für das Familienheim kommt. Sie hat somit des Vaters hälftiges Miteigentum an der Immobilie, sowie die Hälfte des sonstigen Vermögens steuerfrei geerbt. Die gemeinsame Tochter hat vom Vater noch nichts geerbt.
Stirbt nun die Mutter, erbt die Tochter als Schlusserbe alles – das Haus im Wert von insgesamt € 600.000 und die übrigen Vermögenswerte im Wert von € 150.000. Sie hat aber nur noch einen Steuerfreibetrag, nämlich den nach der Mutter in Höhe von € 400.000 – vom Vater hat sie ja nichts geerbt. Auf den über den Steuerfreibetrag hinausgehenden Betrag von € 350.000 muss sie Erbschaftsteuer zahlen. Der Steuerfreibetrag nach dem Vater wurde verschenkt.
Die Lösung?
Durch die richtige Beratung können die Ehegatten das Berliner Testament modifizieren. Es wird ein sogenannten „Steuervermächtnis“ vereinbart. Dabei wird im Testament eine Verfügung getroffen, die schon beim Tode des erstversterbenden Ehegatten die Geltendmachung des Steuerfreibetrags durch das gemeinsame Kind ermöglicht, während der überlebende Ehegatte dennoch alleine erbt.
Wichtig: Das Steuervermächtnis muss präzise formuliert sein, damit es von der Finanzverwaltung anerkannt wird.
Ungewünschte steuerlichte Folgen lassen sich am besten vermeiden, bevor der Erbfall eintritt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Ebrecht Fabio Schmiedel berät Sie gerne an unseren Standorten in Mannheim und Wiesloch zur optimalen steuerlichen Gestaltung Ihres Testaments.
Nach dem Erbfall ist eine Steueroptimierung schwierig, aber nicht unmöglich. Wichtig ist hier schnelles Handeln, um sich Gestaltungsoptionen zu bewahren. Kommen Sie in diesen Fällen unverzüglich auf uns zu!